Anlage 1 – (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3)Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1188) Fundstelle Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein. normal normal In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können. normal normal Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet. normal normal Es müssen a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie, normal normal b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt normal normal normal alpha vorhanden sein. normal normal Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion a) der Transportfahrzeuge, normal normal b) der Stallungen und Verkehrswege normal normal normal alpha verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen. normal normal Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. normal normal Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Anlagen müssen geeignet sein, um Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten.
- Ställe müssen flüssigkeitsundurchlässige Böden und glatte Wände haben und leicht zu reinigen sein.
- Es müssen Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu, Dung und flüssigen Stallabgängen vorhanden sein.
- Transportfahrzeuge müssen mit Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten ausgestattet sein, die das ganze Jahr über funktionieren.
- Viehhandelsunternehmer müssen einen schriftlichen Plan für Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge und Stallungen vorlegen können.